Bearbeiten von „Schwesternheim der Krankenpflegerinnenschule vom Roten Kreuz“
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[[Datei:Schwesternheim der Krankenpflegerinnenschule vom Roten Kreuz Tübingen.jpg| | [[Datei:Schwesternheim der Krankenpflegerinnenschule vom Roten Kreuz Tübingen.jpg|thumb|right|300px|Schwesternheim der Krankenpflegerinnenschule vom Roten Kreuz. Oberhalb sind etwas grob retouchiert die Verbindungshäuser [[Ulmia]] und [[Hohenstaufia]] im damaligen Zustand zu sehen.]] | ||
Das '''Schwesternheim der Krankenpflegerinnenschule vom Roten Kreuz Tübingen''' lag in der [[Gartenstraße]] 29. Heute sind in dem Gebäude Teile des Psychologischen Instituts. | Das '''Schwesternheim der Krankenpflegerinnenschule vom Roten Kreuz Tübingen''' lag in der [[Gartenstraße]] 29. Heute sind in dem Gebäude Teile des Psychologischen Instituts. | ||
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== Architektur == | == Architektur == | ||
Das [[Säuglingsheim]] von [[1907]] in der [[Frondsbergstraße]] 23 ist dem | Das [[Säuglingsheim]] von [[1907]] in der [[Frondsbergstraße]] 23 ist dem Gebüude zum Verwecheln ähnlich. | ||
== Grunderwerb zur toten Hand == | == Grunderwerb zur toten Hand == | ||
Die Grundbestimmungen für die Krankenpflegerinnenschule des Württembergischen Landesvereins vom Roten Kreuz in Tübingen von 1918 sind heute noch im Landesarchiv Baden-Württemberg erhalten.<ref>[http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=2-568901 Grunderwerb zur toten Hand]</ref> Der dort erwähnte "Grunderwerb zur toten Hand" ist die rechtliche Bezeichnung für das Eigentum meist unbeweglicher Wirtschaftsgüter durch Korporationen, wie die Kirche, oder Stiftungen, die aufgrund des ursprünglichen Stifterwillens nicht wieder veräußert werden dürfen oder sollen und somit vom Erbgang ausgeschlossen und dem Privatrechtsverkehr entzogen, also amortisiert sind.<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Tote_Hand_(Recht) Tote Hand] auf Wikipedia.</ref> | Die Grundbestimmungen für die Krankenpflegerinnenschule des Württembergischen Landesvereins vom Roten Kreuz in Tübingen von 1918 sind heute noch im Landesarchiv Baden-Württemberg erhalten.<ref>[http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=2-568901 Grunderwerb zur toten Hand]</ref> Der dort erwähnte "Grunderwerb zur toten Hand" ist die rechtliche Bezeichnung für das Eigentum meist unbeweglicher Wirtschaftsgüter durch Korporationen, wie die Kirche, oder Stiftungen, die aufgrund des ursprünglichen Stifterwillens nicht wieder veräußert werden dürfen oder sollen und somit vom Erbgang ausgeschlossen und dem Privatrechtsverkehr entzogen, also amortisiert sind.<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Tote_Hand_(Recht) Tote Hand] auf Wikipedia.</ref> | ||
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