Königlich Evangelisches Bezirksschulamt: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Königlich Evangelische Bezirksschulamt''' vereinte staatliche und kirchliche Aufgaben. | Das '''Königlich Evangelische Bezirksschulamt''' vereinte staatliche und kirchliche Aufgaben. | ||
Die Aufsicht über die Volksschulen hatten seit der Reformation bis 1909 die kirchlichen Behörden. König Friedrich regelte das evangelische Volksschulwesen durch die "Generalverordnung das deutsche Elementarschulwesen in den ev. Orten des Königreichesbetr." vom 26./31.12.1810<ref>Rbl. f.d. Kgr. W. 1811 S. 1</ref>. Darin wurden die Schulen der Schulinspektion des Ortsgeistlichen unterstellt, der wiederum dem geistlichen Bezirksschulaufseher unterstand. Erst das "Gesetz des Staatsministeriums betr. die Aufsicht über die Volksschule" vom 21.11.1933<ref>Rbl.f. W. S. 416< | Die Aufsicht über die Volksschulen hatten seit der Reformation bis 1909 die kirchlichen Behörden. König Friedrich regelte das evangelische Volksschulwesen durch die "Generalverordnung das deutsche Elementarschulwesen in den ev. Orten des Königreichesbetr." vom 26./31.12.1810<ref>Rbl. f.d. Kgr. W. 1811 S. 1</ref>. Darin wurden die Schulen der Schulinspektion des Ortsgeistlichen unterstellt, der wiederum dem geistlichen Bezirksschulaufseher unterstand. Erst das "Gesetz des Staatsministeriums betr. die Aufsicht über die Volksschule" vom 21.11.1933<ref>Rbl.f. W. S. 416</ref> beseitigte die Schulaufsicht nach Bekenntnissen.<ref>[https://www2.landesarchiv-bw.de/ofs21/olf/einfueh.php?bestand=20927 Landesarchiv Baden-Württemberg, Bestand Wü 89/3 T 2.]</ref> | ||
== Quellen == | == Quellen == |
Version vom 30. Januar 2015, 22:37 Uhr
Das Königlich Evangelische Bezirksschulamt vereinte staatliche und kirchliche Aufgaben.
Die Aufsicht über die Volksschulen hatten seit der Reformation bis 1909 die kirchlichen Behörden. König Friedrich regelte das evangelische Volksschulwesen durch die "Generalverordnung das deutsche Elementarschulwesen in den ev. Orten des Königreichesbetr." vom 26./31.12.1810[1]. Darin wurden die Schulen der Schulinspektion des Ortsgeistlichen unterstellt, der wiederum dem geistlichen Bezirksschulaufseher unterstand. Erst das "Gesetz des Staatsministeriums betr. die Aufsicht über die Volksschule" vom 21.11.1933[2] beseitigte die Schulaufsicht nach Bekenntnissen.[3]
Quellen
- ↑ Rbl. f.d. Kgr. W. 1811 S. 1
- ↑ Rbl.f. W. S. 416
- ↑ Landesarchiv Baden-Württemberg, Bestand Wü 89/3 T 2.